Andererseits werden ein Begriff positiven Rechts und eine große Sensibilität für die Spezifizität der Rechtsform (weiter-)entwickelt, die von einer genauen Kenntnis faktischer Rechtsverhältnisse und -prozesse zeugen. In der systematischen Diskussion deutet sich allerdings an, dass die Annahme einer vernunftrechtlichen Geltung der Grundnormen des internationalen Rechts mit dem Faktum der kulturellen Differenz und der Heterogenität der Rechtspraktiken der Menschheit kollidiert. Und auch die Vorstellung einer Positivierung des allgemeinen Vernunftrechts erweist sich als prekär, da im Raum des internationalen Rechts wesentliche Institutionen des positiven Rechts fehlen. Vor diesem Hintergrund interessiert uns neben der theoriegeschichtlichen Rekonstruktion der wirkmächtigen, aber bislang noch unzulänglich gewürdigten Theorie des Vitoria insbesondere auch die systematische Auseinandersetzung mit ihm. Neben den grundsätzlichen Fragen nach Infrastruktur, Geltungsbedingungen und -charakter dieser normativen Ordnung ergibt sich eine Reihe speziellerer Fragen wie die nach den Konzeptionen von Staatlichkeit und Rechtssubjektivität, nach der Autorität des Rechts und diverser Institutionen sowie nach dem Begriff und der Rolle der Menschenrechte.












