Erste These: Globale Zivilverfassungen
Die Verfassung der Weltgesellschaft verwirklicht sich nicht exklusiv in den Stellvertreter-Institutionen der internationalen Politik, sie kann aber auch nicht in einer alle gesellschaftlichen Bereiche übergreifenden Weltverfassung stattfinden, sondern sie entsteht inkrementell in der Konstitutionalisierung einer Vielheit von autonomen weltgesellschaftlichen Teilsystemen.
Zweite These: Regimespezifische Grundrechtsstandards
Die Frage nach der „horizontalen“ Grundrechtswirkung im transnationalen Raum, also die Frage, ob Grundrechte nicht nur staatlichen, sondern auch privaten Akteuren unmittelbare Verpflichtungen auferlegen, nimmt sehr viel dramatischere Dimensionen an, als sie im nationalen Raum je hatte. Hier fehlt es an der Allgegenwart nationalstaatlichen Handelns und nationalstaatlichen Rechts, so dass die herkömmlichen dogmatischen Konstrukte der state action und der strukturellen Grundrechtswirkung nur in wenigen Konstellationen greifen. Auf der anderen Seite regulieren transnationale Privatakteure, insbesondere multinationale Unternehmen, ganze Lebensbereiche, so dass der Frage nicht mehr ausgewichen werden kann, wie es mit der Geltung von Grundrechten in privaten transnationalen Ordnungen steht.
Leitende Forschungsfrage: Fremd- oder Eigenkonstitutionalisierung?
In verschiedenen globalen Regimes sollen die zwei Thesen der regimespezifischen Organisationsverfassung und der ebenso regimespezifischen Grundrechtsgeltung im Detail geprüft werden. Im Vordergrund steht die Frage eines globalen Verfassungspluralismus – Heteronomie oder Autonomie der gesellschaftlichen Konstitutionalisierungsprozesse? Inwieweit handelt es sich dabei um die konstitutionelle Selbstorganisation globaler Regimes? Inwieweit werden hier den transnationalen Regimes von außen her verfassungsrechtliche Normen oktroyiert? Oder handelt es sich um ein komplexes Zusammenspiel interner Selbstorganisation und externer konstitutioneller Vorgaben? Das führt letztlich auf die Frage, ob ein universaler, wenngleich fragmentierter, „politischer“ Verfassungsbegriff auch für die Weltgesellschaft Sinn macht oder ob stattdessen nur eine Vielheit von Partikularverfassungen der Eigenrationalität und Eigennormativität autonomer weltgesellschaftlicher Sektoren zu erwarten ist, deren Integration dann zum Hauptproblem eines weltgesellschaftlichen Konstitutionalismus wird.












