Normative Entstehungsbedingungen des Völkerstrafrechts

Völkerstrafrecht als Recht zweiter Ordnung

Die Legitimation des Völkerstrafrechts wird in der Rechtswissenschaft überwiegend mit dem Verweis auf allgemeingültig gedachte Werte oder Prinzipien diskutiert. Wie im Forschungsbereich dargelegt werden konnte, ist für das Völkerstrafrecht schon die Anwendbarkeit von solchen im nationalen Strafrecht allgemeingültig gedachten Prinzipien wie der Strafzwecktheorien zweifelhaft. Ich möchte hier ansetzen und zeigen, dass die Schwierigkeiten in der Umsetzung dieser Prinzipien nicht bloß spezifisch völkerrechtliche sind, sondern allgemein schon entstehen bei dem Versuch, das Recht allgemeingültig-normativ zu begründen. Die Legitimation des Rechts und insbesondere auch des Völkerstrafrechts - so die Kernthese meiner Untersuchung - kann schlüssig und widerspruchsfrei nicht formuliert werden über solche als universell bezeichneten Prinzipien, sondern nur als faktische Legitimation, durch die tatsächliche Anerkennung bei den Beteiligten.

Auch der antizipierte Effekt normativer Ordnungen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligten grundsätzlich ohne Zwang und gewissermaßen „von selbst" Rechtsnormen als Handlungsgründe anerkennen. Die nötige tatsächliche Anerkennung für eine Theorie der Legitimation des Rechts lässt sich zwar durch moralische Appelle, politische Partizipationsmöglichkeiten oder rationale Diskurse besser moderieren und zum Teil auch hervorbringen, aber eben nicht ersetzen. In der Philosophie wird hier unterschieden zwischen zweit- und drittpersonalen Begründungen: jene verweisen auf eine vorausgesetzte Autorität unter den Beteiligten und der tatsächlichen gegenseitigen Anerkennung, diese auf von den Akteuren unabhängige Prinzipien. Jüngere Untersuchungen in der praktischen Philosophie von Vertretern wie Stephen Darwall formulieren hier einen irreduziblen zweitpersonalen Kern für gerade auch bei der Legitimation des Rechts relevante Prinzipien wie die Menschenwürde und die Autonomie.

Rechtsverhältnisse, bei denen diese dementsprechend geforderte Anerkennung vorliegt, sollen vorerst als Recht erster Ordnung bezeichnet werden. Gleichzeitig führt dies auch zur Erkenntnis, dass das Recht eine solche allgemeine Legitimation durch Anerkennung aller Beteiligten faktisch nicht voraussetzen kann, und sich als Recht zweiter Ordnung gegen nicht zustimmende Beteiligte wendet, wenn auch nur unter dem Eingeständnis eines Legitimationsmangels. Die Frage nach der Legitimation des Rechts ist demnach keine Frage nach universellen Prinzipien oder allgemeingültigen Verfahren, sondern eine über die Stabilität einer sozialen Praxis und damit bloß ein Gradmesser, inwiefern eine solche Legitimation vorliegt.

Das Völkerstrafrecht ist insbesondere - nicht nur, aber auch - als Recht zweiter Ordnung zu verstehen. Rechtsstaatliche Grundsätze, die in etablierten Rechtsordnungen vorliegen, müssen zum Teil erst hervorgebracht werden und das Völkerstrafrecht kann diese nicht unbenommen als Grundlage seiner Legitimation nutzen. Dies zeigt aber auch unter verändertem Blickwinkel die Möglichkeiten des internationalen Rechts auf und erklärt, warum eine Konsensfindung in diesem Bereich von besonderer Bedeutung ist, aber nicht unter allgemeiner Zustimmung stattzufinden hat. Denn insofern ist diese Forderung im Völkerstrafrecht genauso wenig allgemein erfüllbar wie in jedem anderen Recht auch.
In Auseinandersetzung mit dem philosophischen Pragmatismus und den Grundlagen der Rechtstheorie soll diese Theorie der Legitimation des Rechts dargestellt und in praktischer Hinsicht exemplarisch am Völkerstrafrecht überprüft werden.

 

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