Der Vorbehalt gegen Gerechtigkeit als Universalrechtfertigung wird im Wesentlichen durch zwei augenfällig widersprüchliche Gleichzeitigkeiten und Unvereinbarkeiten getragen: (I) Zum einen erlebt Gerechtigkeit im Zuge der aktuellen Entwicklung rund um Letztbegründungen und -verfügungen eine Renaissance; kaum ein Bereich – gerade kein politischer –, der nicht in irgendeiner Form den Anspruch auf gerechte Verhältnisse erheben würde. Zugleich aber hat die Gerechtigkeit in der Moderne ihren originären Stellenwert verloren: sie wurde dekonstruiert, destruiert und entmystifiziert, so dass in der modernen Soziologie, Politikwissenschaft und Rechtstheorie Einigkeit darüber besteht, dass das positive Recht, also die jederzeitige, formale Änderungsmöglichkeit des Rechts einer Gesellschaft, der Gerechtigkeit keinen Ort mehr zuweist, sondern die Formel „Gerechtigkeit“ allenfalls als Symbol oder regulative Idee zitiert. Folglich rekurriert der politische Diskurs auf eine Substanz, deren „Nichtsubstanz“ wissenschaftlicher Allgemeinplatz ist.
Zudem offenbart sich (II) ein Nebeneinander von Universalismusanspruch und Fragmentierung von Gerechtigkeit: einerseits gilt sie als Ziel, das weltweit verwirklicht werden soll, so dass die alte Frage des römischen Rechts nach dem Gerechten und Billigen, der Gleichheit und der Zuteilung – das „Suum cuique!“, Jedem das seine! – mit großen Schritten wieder in unsere bürokratischen Diskussionen einbricht und mit dem Anspruch auf Richtigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der sozialen Ordnung einen Generalmaßstab für die Kernfrage der Normativität – dem, was man machen kann und soll – anlegt. Andererseits existieren parallel zum Anspruch der monopolisierten Universalantwort individuelle Gerechtigkeitsvorstellungen, nach denen jeder Einzelne darüber entscheidet was als (un-)gerecht gilt, und die den Gerechtigkeitsdiskurs zwangsläufig fragmentarisch, lokal und zersplittert werden lassen. Gerechtigkeit avanciert so zum partikularen Rechtfertigungsnarrativ, das für alle Ansätze gleichzeitig und in gleichem Maße einen Universalismusanspruch erhebt. Dass dieser Anspruch angesichts der Vielzahl und Verschiedenheit der Gerechtigkeitsvorstellungen nicht erfüllt werden kann, liegt auf der Hand. Entsprechend präsentiert sich Gerechtigkeit als „normative Black Box“, in die alles und nichts hineingelegt und -gelesen werden kann, ohne dass eine gemeinsame Basis bestünde.
Vor dieser Folie gilt es zu hinterfragen, inwiefern Politik von der Unbestimmtheit der Gerechtigkeit Gebrauch macht und sie zur Rechtfertigung politischer Partikularziele instrumentalisiert – Gerechtigkeit selbst zu einer rhetorischen Waffe hat werden lassen. Und auch das Postulat Gerechtigkeit fungiere als ein Hauptziel bei der Herausbildung normativer Ordnungen muss, ebenso wie mögliche Erklärungsansätze für die gegenwärtige Konjunktur der Gerechtigkeit, neu bewertet und diskutiert werden.
Ausgehend von der methodischen Grundentscheidung, Gerechtigkeit nicht abstrakt, sondern über ihre Erscheinungsformen zu bestimmen, werden Gerechtigkeitsnarrative unter der Fragestellung analysiert, von wem sie wann, wo und vor allem wie und mit welchen Implikationen platziert werden. Beide Teilprojekte „Das Bild der Gerechtigkeit in Literatur und Recht“ (Rainer Maria Kiesow) und „Die normative Balance des Rechtsstaatsprinzips“ (Ulrike Meyer) haben sich zum Ziel gesetzt, diese Fragen auf breiter Basis zu behandeln und durch die Verbindung von rechtshistorischen, rechtstheoretischen, rechtsphilosophischen und staatstheoretischen Elementen einen möglichst differenzierten Blick auf die Ausbildung normativer Ordnungen zu liefern.












