Waren ja, Menschen nein? Spanische Juristen leiteten vor fünfhundert Jahren aus dem Recht der Völker ein Recht auf Migration ab

Hungrige Menschen, Kranke, unter ihnen auch einige Schwindler, zogen in Scharen umher. Immer mehr Städte fürchteten um die öffentliche Ordnung und den sozialen Frieden. Vielleicht war der Welthandel schuld, Missernten, Korruption, vielleicht auch die Armutsmigranten selbst. Jedenfalls musste eine Kontrolle der wirklichen Bedürftigkeit her. Die Hilfe sollte am Geburtsort geleistet werden. Mit amtlichen Dokumenten ausgestattet, sollten die Leistungsberechtigten dort in dafür einzurichtenden Zentren versorgt werden. So oder ähnlich praktiziere man es schon erfolgreich in anderen Ländern. Das neue Gesetz, von vielen Städten begrüßt, rief allerdings auch Kritiker auf den Plan. Nicht zuletzt die Kirche ergriff das Wort. Entsprach das noch den Grundsätzen christlichen Handelns?

Die hier skizzierte Armutskrise, der Versuch ihrer Bewältigung durch Gesetzgebung und die darum geführte Diskussion trugen sich in den vierziger Jahren des sechzehnten Jahrhunderts im heutigen Spanien zu. Wir kennen sie, weil führende Theologen sich zu dem Thema äußerten. Aufsehenerregend war eine gegen das Gesetz gerichtete, 1545 in lateinischer und spanischer Sprache veröffentlichte Schrift "In causa pauperum deliberatio" des Dominikaners Domingo de Soto. Der Theologe, der in demselben Jahr als Berater von Kaiser Karl V. zum Konzil von Trient entsandt wurde, war einer der Begründer der sogenannten Schule von Salamanca. Diese vor allem mit dem Namen Francisco de Vitorias verbundene Theologenschule hat inzwischen einen festen Platz in der Wissenschaftsgeschichte von Theologie, Philosophie, Wirtschaftstheorie.

Bedeutend war sie nicht zuletzt für die Rechtsgeschichte: Sie hat in den von Reformationen, Expansionen und Medienrevolution geprägten Jahrzehnten der dynamischen Herausbildung frühmoderner Staatlichkeit grundlegende Beiträge zum Nachdenken über Strafe und Schuld, über Vertrag und Restitution, über die Legitimität von Herrschaft und Widerstand geleistet und die juristisch-politische Sprache des internationalen Rechts bis in die Gegenwart beeinflusst.

Domingo de Sotos Argumentation über den richtigen Umgang mit den Armen ist in mancher Hinsicht typisch für das Denken der Schule. Für uns in manchem fremd, beeindruckt sie wegen der Tiefe und Kohärenz der Argumentation. Sie verweist zudem auf einen historischen Zusammenhang, der gerade angesichts der aktuellen Diskussionen um Migration und freien Welthandel nachdenklich machen kann. Denn das Recht bedürftiger Menschen darauf, alles zu ihrer Selbsterhaltung Nötige zur Verfügung gestellt zu bekommen, und die Pflicht aller Menschen, den Armen auch darüber hinaus Lebenschancen zu ermöglichen, leitete Domingo de Soto aus denselben Gründen her, mit denen er und andere den freien Verkehr von Waren legitimierten. Jenseits aller politischen Einheiten - Stadt, Staat - ging man nämlich von der tatsächlichen Existenz einer Weltgemeinschaft aus, verbunden durch von allen geteilte Rechte und Pflichten, das ius gentium.

Aus diesem ius gentium folgte das Recht, sich frei zu bewegen, Handel zu treiben oder zu missionieren - aber auch die Pflicht, dieses zu dulden und jedem überall alles zur Selbsterhaltung Nötige zur Verfügung zu stellen. Freier Verkehr von Waren und von Menschen, Chancen auf Gewinn und Pflicht zur Existenzsicherung für jeden waren zwei Seiten einer Medaille.

Dieser kosmopolitische Zug führte zu auch damals utopischen sozialpolitischen Forderungen wie denen, die Domingo de Soto in der Debatte um die Armengesetzgebung formulierte: keine Abweisung von Bedürftigen, ein Recht auf Gewährleistung eines Existenzminimums und die Pflicht aller politischen Gemeinschaften zur Duldung von friedlicher Migration, ob von Christen oder nicht. Es war dieselbe Argumentation, die auch zur Legitimation der europäischen Expansion eingesetzt wurde. Nicht die von den katholischen Königen in Anspruch genommene päpstliche Schenkung, auch nicht eine von anderen Juristen behauptete Unfähigkeit der "Barbaren" zu Eigentum oder politischer Herrschaft konnte die spanische Präsenz in der Neuen Welt rechtfertigen; das hatte Domingo de Soto schon früh und einige Zeit nach ihm auch Francisco de Vitoria 1539 in seinen berühmt gewordenen Vorlesungen über die Neue Welt klargestellt. Es war das ius communicationis, also das aus dem ius gentium abgeleitete Recht, sich auf der ganzen Welt frei und friedlich zu bewegen, zu handeln und zu missionieren, mit dem die Theologen aus Salamanca die spanische Präsenz in Amerika legitimierten. Wer dieses Recht einschränkte, sah sich einem gerechten Krieg, dem bellum iustum, ausgesetzt.

Diese Argumentation macht die Schule aus der Sicht mancher zum mutigen Kritiker der Krone, für andere zum zynischen Advokaten der Macht. Auch die Stellungnahmen im Armutsstreit sind nicht ohne Ambivalenz, gerade wenn es um die Frage geht, wer ein wirklich Bedürftiger sei. Dass Vitoria und de Soto ihre Argumentation aber nicht allein zur Legitimation der spanischen Expansion, sondern auch für andere Probleme einsetzten, also etwa zur Herleitung von Pflichten zur Bekämpfung der in diesen Jahren auch in Salamanca grassierenden Hungersnot, wird nur selten beachtet. In beiden Fällen kamen sie zu anderen Ansichten als die Krone, und in diesen wie auch in anderen Fällen fällten sie eindeutige Urteile, deren Beachtung enorme wirtschaftliche Folgen für die Mächtigen gehabt hätten.

In den fünfhundert Jahren, die auf die Argumentation mit dem ius communicationis folgten, hat man in Europa unter Berufung auf das ius gentium vor allem das Recht auf freien Handel und legitime Gewaltausübung ausgebaut. Grotius, Locke, Vattel, Schmitt, um nur einige zu nennen, schmiedeten aus dem ius gentium ein zwischenstaatliches Völkerrecht, das vor allem europäischen imperialen Interessen diente. Es schützte auch die informellen Imperien, die Multis der Frühen Neuzeit, wie die Holländische Ostindien Kompanie (VOC). Ein unvorstellbarer Ressourcentransfer aus den Kolonien in die europäischen Metropolen nahm seinen Lauf. Man schätzt, dass im Zuge dieser frühneuzeitlichen Globalisierung circa 12,5 Millionen Menschen aus Afrika als Sklaven, also als Waren, gehandelt wurden. Auch diese trugen zu den Gewinnen bei, die Europa zu dem gemacht haben, was es ist.

Und die andere Seite der Medaille? Nach einer Verrechtlichung des von Domingo de Soto festgestellten Rechts auf Migration, auf Bereitstellung des zur Selbsterhaltung Notwendigen für jeden an jedem Ort oder nach einer allgemeinen Rechtspflicht zur Ermöglichung von Lebenschancen sucht man bis heute vergeblich. Man muss kein Scholastiker aus dem sechzehnten Jahrhundert sein, um zu fragen: Mit welcher Begründung sollen eigentlich Unternehmen das Recht haben, überall auf der Welt Geld zu verdienen, Menschen aber nicht? Warum fordern wir das eine als Recht ein, sehen das andere als letztlich in unser Belieben gestellte Geste der Humanität?

Dass für aristotelisch-thomistische Denker in Salamanca im sechzehnten Jahrhundert freier Verkehr von Waren und Menschen, Grundrechte auf Migration und Handel, Chance auf Gewinn und Pflicht zur Existenzsicherung untrennbar zusammengehörten, verpflichtet heute natürlich niemanden. Unser Handeln in der Vergangenheit - dass europäischer Wohlstand und afrikanische Armut sich historisch nicht voneinander trennen lassen - sicherlich schon mehr. Die Texte aus Salamanca machen uns aber auf den ursprünglichen Begründungszusammenhang von Freiheit von Warenverkehr und Freizügigkeit von Menschen aufmerksam, und der Blick auf die Geschichte zeigt, dass das europäische Recht für beide Freiheiten höchst unterschiedlich stark armierte Schutzregime, nämlich ein starkes für den Handel und ein schwaches für die Migration, herausgebildet hat.

Und noch eins machen sie gerade angesichts der "Migrations-" und "Welthandelskrise" deutlich: Ohne eine kosmopolitische Dimension, wie sie das nichtstaatliche ius gentium war, kommen wir mit unserem auf normativer Schließung beruhenden nationalen, supranationalen, internationalen, letztlich also immer von Staaten her gedachten Recht wohl an Grenzen. Wäre es nicht an der Zeit, anzuerkennen, dass mit der Globalisierung, an der wir seit Jahrhunderten prächtig verdienen, eben nicht nur Rechte, sondern auch Mindestpflichten von gleichem Verbindlichkeitsgrad verbunden sind?

Europa hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg nicht von ungefähr als "Rechtsgemeinschaft" konstituiert und seine Identität vor allem auf einer historisch gewachsenen Rechtskultur begründet. Dass Recht nicht allein Macht schützt, nicht Eigeninteressen Einzelner oder ökonomisches Kalkül als einzigen Maßstab hat, sondern ein Mindestmaß an Reziprozität und Kohärenz voraussetzt, gehört zu diesen rechtskulturellen Errungenschaften. An der Universität von Salamanca, die in diesem Jahr des achthundertsten Jahrestages ihrer Gründung und nicht zuletzt ihrer Schule von Salamanca gedenkt, bestand daran jedenfalls kein Zweifel.

Von Thomas Duve. F.A.Z. vom 31.07.2018, Feuilleton.© Alle Rechte vorbehalten. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt. Zur Verfügung gestellt vom Frankfurter Allgemeine Archiv.


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