Projektleiter: Prof. Dr. Klaus Günther

Die amerikanischen und deutschen Strafrechtssysteme haben sich spätestens seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts in gegensätzliche Richtungen entwickelt und zwei verschiedene Konzeptionen strafender Gerechtigkeit hervorgebracht. Ziel des Forschungsprojektes war es, diese beiden Konzeptionen vergleichend zu untersuchen. Dabei sollten nicht normative Prinzipien formuliert und begründet werden, um sie dann mit der jeweiligen Strafrechtswirklichkeit zu konfrontieren. Vielmehr ist dieses Forschungsprojekt einen rekonstruktiven Weg gegangen: Normative Gründe und Narrative sind immer schon in die Praxis eingeschrieben und eingebettet; die Aufgabe bestand also darin, diese Gründe und Narrative innerhalb der Praxis ausfindig zu machen, kohärent darzustellen und kritisch zu diskutieren. Folgende Leitfragen dienten dabei zur Orientierung: Welche impliziten Vorstellungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit liegen beiden Strafrechtssystemen jeweils zugrunde? Zu welchen Strafen verpflichten die jeweiligen Konzeptionen strafender, vor allem wiedergutmachender Gerechtigkeit? Und welche Art von Reaktion auf kriminelles Fehlverhalten gilt als gerecht? Dabei ging es vor allem um die Rolle moralischer Vorstellungen von „Gut“ und „Böse“, den Status des Verbrechensopfers, sowie das Verhältnis von Retribution und Wiedergutmachung auf der einen und Prävention auf der anderen Seite.

Realisiert wurde das Projekt in einer Serie von Aufsätzen, in denen es sowohl um die methodologischen Fragen eines rekonstruktiven Zugangs zu normativen Ordnungen ging als auch um Konzeptionen der Gerechtigkeit und den Ort, den eine strafende, vor allem eine wiedergutmachende Gerechtigkeit in ihnen einnimmt, und vor diesem Hintergrund schließlich um den Vergleich beider Strafrechtssysteme.
Insbesondere mit Blick auf die Rolle, welche ein moralisches Konzept des „Bösen“ in beiden Strafrechtssystemen jeweils spielt, wurde von Joshua Kleinfeld eine These entwickelt und im Einzelnen in sechs folgenden Argumentationsschritten entfaltet: (1) Das amerikanische System sperrt Schwerstkriminelle routinemäßig und auf Dauer weg und exkludiert sie, während das deutsche System dies vermeidet und eine Chance auf Resozialisierung aufrechterhält. (2) Kleinere Vergehen werden dort als Anzeichen für künftige (Schwer-)Verbrechen gedeutet, während sie hier eher als ein den Umständen geschuldetes, letztlich irrtümliches und daher korrekturfähiges Fehlverhalten gelten. (3) In den USA wird bei Rückfällen ausschließlich die Person gestraft, in Deutschland (überwiegend) die Handlunge. (4) Bei Haftentlassenen wird dort die Zuschreibung einer „residual criminality“ praktiziert, hierzulande ist dagegen nach Verbüßung der Strafe der strafrechtliche Vorwurf restlos getilgt. (5) Hinsichtlich der Todesstrafe gilt in den USA das Grundrecht auf Leben als verfügbar (indem der Straftäter mit seiner kriminellen Handlung sein Recht auf Leben freiwillig preisgibt), während in Deutschland das Recht auf Leben unveräußerlich ist. (6) In den kriminalpolitischen Diskursen der USA finden solche Stimmen Gehör, die von der Existenz des (kriminellen) Bösen überzeugt sind, während solche Auffassungen hier überwiegend zurückgewiesen werden. Im Ergebnis hält Joshua Kleinfeld das deutsche System für zu naiv, weil es die Existenz des (kriminellen) Bösen auch in schwersten Fällen leugnet, während das US-amerikanische unterschiedslos jede Kriminalität als Ausdruck des Bösen versteht und nicht in der Lage ist, vor allem mit Blick auf geringere Tatvorwürfe, irrtümliches und den Umständen geschuldetes Fehlverhalten differenzierend zu reagieren.

Eine weitere Leitfrage orientierte sich an der Rolle des Opfers für die Konzeption der Strafgerechtigkeit. Hier hat Joshua Kleinfeld die These begründet, dass die Praxis des Strafecht unterschiedlich auf den jeweiligen Status des Opfers und den Grad seiner Viktimisierung reagiert, dies aber in der Theorie der Strafgerechtigkeit kaum angemessen gerechtfertigt wird. Es macht einen Unterschied, ob das Opfer einer Straftat mächtig ist oder gar selbst in strafrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt hat, oder ob es sich um ein schwaches und unschuldiges Opfer handelt. Rechtfertigen lässt sich eine solche Ungleichbehandlung, wenn man den moralischen Status einer rechtswidrigen Handlung nach der Verletzlichkeit und Unschuld des Opfers bemisst und entsprechend auf der Seite des Täters darauf achtet, ob und in welchem Ausmaß er die Verletzlichkeit und Unschuld des Opfers bei seiner Straftat ausnutzt. Insofern ist der Grad der Viktimisierung relevant für eine gerechte strafrechtliche Reaktion, allerdings kann er auch als Rechtfertigung für eine illiberale, freiheitsgefährdende, die Grundrechte des Täters gegen die des Opfers aufwiegende und letztlich ignorierende Verschärfung des Strafrechts werden. Der letztgenannte Aspekt ist vor allem von Klaus Günther mit Blick auf die aktuelle kriminalpolitische Diskussion um eine stärkere Berücksichtigung des Opfers im Strafecht untersucht worden.

Klaus Günther hat vor allem das Konzept strafrechtlicher Verantwortlichkeit untersucht, u.a. in Auseinandersetzung mit den Thesen des amerikanischen Kriminologen David Garland über die die „Kultur der Kontrolle“. Die bereits in früheren Veröffentlichungen entwickelte Theorie einer diskurstheoretischen Konzeption der Verantwortlichkeit, die den doppelten Status eines Staatsbürgers als Autor und Adressat der Gesetzgebung ernst nimmt, ist in diesem Projekt weiter entwickelt und differenziert worden. Dies u.a. in kritischer Auseinandersetzung mit der aktuellen Debatte über die Willensfreiheit als Grundlage strafrechtlicher Schuld sowie der Frage, ob und inwieweit Transitional Justice strafrechtliche Schuld voraussetze.

Zu den wichtigsten Veröffentlichungen zählen:
Günther, Klaus (2012): „Ein Modell legitimen Scheiterns – Der Kampf um Anerkennung als Opfer“, in: Honneth, Axel/ Lindemann, Ophelia/ Voswinkel, Stephan (Hg.), Strukturwandel der Anerkennung. Paradoxien sozialer Integration in der Gegenwart, Frankfurt/New York: Campus, 185-248:
Günther, Klaus (2010): „Die Unordnung der Verantwortlichkeit. Kriminalpolitik im Zeichen einer Politik des Selbst“, in: Kriminologisches Journal 42, 90-101.
Günther, Klaus/ Prittwitz, Cornelius (2010):  „Individuelle und kollektive Verantwortung im Strafrecht“, in: Felix Herzog/ Ulfrid Neumann (Hg.), Festschrift für Winfried Hassemer, Heidelberg: C.F. Müller, 331-354.
Günther, Klaus/ Honneth, Axel (2008): „Vorwort“ zu: David Garland, Die Kultur der Kontrolle – Verbrechensbekämpfung und soziale Ordnung in der Gegenwart, Frankfurt/New York: Campus, S. 7-18.
Kleinfeld, Joshua (2016): „Two Cultures of Punishment”, Stanford Law Review, 68, 933-1036. 
Kleinfeld, Joshua (2013): „A Theory of Criminal Victimization“, Stanford law Review, 65, 1087-1152.

Joshua Kleinfeld hat 2011 einen Ruf als Associate Professor of Law an die Northwestern University in Chicago/Ill. angenommen. Er arbeitet dort an den o.g. Themen weiter, u.a. in Form eines Dissertationsprojekts bei Axel Honneth, Klaus Günther u. Rainer Forst über „Embodied Ethical Life“. Das Projekt wurde mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. Klaus Günther setzt seine Untersuchungen zu den o.g. Themen u.a. in dem Forschungsprojekt der zweiten Förderperiode über „Rechtliche Normativität und Anfechtbarkeit “, gemeinsam mit Marcus Willaschek fort.


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