Mittwoch, 16. Dezember 2009, ab 18 Uhr c.t.
Campus Westend, Hörsaalzentrum HZ 3
Professor Dr. Dr. Rainer Hofmann, Johann Wolfgang Goethe-Universität
Modernes Investitionsschutzrecht.
Ein Beispiel für entstaatlichte Setzung und Durchsetzung von Recht?
Zur PersonNach Professuren in Köln (1994-1997) und Kiel (1997-2005) seit 2005 Professor für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht in Frankfurt. Schwerpunkte der wissenschaftlichen Tätigkeit sind Menschenrechte, einschließlich Flüchtlings- und Minderheitenrecht, Internationales Wirtschaftsrecht und Fragen der europäischen Integration. Aktive Mitgliedschaft in zahlreichen nationalen und internationalen Gremien und Vereinigungen. Neuere Veröffentlichungen: The European Union and WTO Doha Round (mit G. Tondl) 2007, The International Convention on the Settlement of Investment Disputes (mit C. Tams) 2007, Europäisches Flüchtlings- und Einwanderungsrecht. Eine kritische Zwischenbilanz (mit T. Löhr) 2008.
Zum Vortrag
Das traditionelle Investitionsschutzrecht beruhte auf gewohnheitsrechtlichen Normen des Fremdenrechts und bilateralen Verträgen, die in Streitfällen auf der Grundlage des Rechts der Ausübung diplomatischen Schutzes zwischenstaatliche Streitbeilegungsverfahren vorsahen. Dies ist im modernen Investitionsschutzrecht grundlegend anders: Es beruht auf ca. 2600 Bilateral Investment Treaties (BITs), die den privaten Investoren das Recht geben, bei Streitigkeiten aus dem Investitionsvertrag selbst Verfahren gegen den Gaststaat vor internationalen Schiedsinstanzen einzuleiten. Gegenwärtig sind rund 300 solcher Verfahren anhängig. Moderne BITs verleihen privaten Investoren materielle und prozedurale Rechte, machen sie so zu partiellen Völkerrechtssubjekten und tragen zu einer Änderung des Völkerrechts bei. Internationale Investitionsstreitigkeiten werden von Schiedsinstanzen entschieden, die sich aus privaten, von den Parteien des Verfahrens - also auch privaten Investoren - bestimmten Schiedsrichtern zusammensetzen. Dies bedeutet, dass solche Streitigkeiten nicht mehr durch rein zwischenstaatliche Streitbeilegungsmechanismen oder von staatlichen Gerichten entschieden werden, sondern von internationalen Schiedsinstanzen mit ausschlaggebender privater Beteiligung. Es ist also zu fragen, ob der beschriebene Prozess tatsächlich als ein Indiz für eine teilweise Entstaatlichung des Völkerrechts bzw. eine Änderung des primär staatsorientierten Völkerrechts angesehen werden kann.